Liegenschaftsvermessung

Liegenschaftsvermessung

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Liegenschaftsvermessung

Liegenschaftsvermessung

Das Segment Liegenschaftsvermessung gehört zu den hoheitlichen Vermessungen zur Festlegung von Flurstückgrenzen inklusive Abmarkung. Per Gesetz ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zur Festlegung dieser Grenzen befugt. In diesem Segment werden folgende Dienstleistungen angeboten:

Die Liegenschaftskarte ist eine maßstäbliche Darstellung der Flurstücke und liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäuden. Sie bildet den darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters. Die Liegenschaftskarte kann in den Regelmaßstäben 1:500 bis 1:2000 und den Formaten DIN A4 und DIN A3 oder als PDF-Datei erstellt werden.

Bestandteile des Liegenschaftsplans:
• Amtlicher Auszug aus der Liegenschaftskarte in verschiedenen Maßstäben
• Verzeichnis der Eigentümer der beplanten und benachbarten Grundstücke
• Grenzlängen (Dezimeterangaben)
• Höhenangaben des Grundstücks
• Ortsvergleich: Angaben zu Nachbargebäude (Nutzung, Geschosse, Dachform und Ausrichtung)
• Kanal- und Solenhöhen
• Sonstige Angaben wie z.B. Straßenverlauf, Bordstein, Versorgungseinrichtungen und Leitungen
• Baumbestand
• Projekteintrag: Vermasste Darstellung des geplanten Projektes nach Vorgabe durch den Architekten

Entstehung des Liegenschaftsplans:
• Auftragserteilung durch Bauherr oder sonstigen Bevollmächtigen
• Zusammenstellung der benötigen Unterlagen
• Messen der Höhen und Ortsvergleich
• Weitergabe der Daten (DWG, DXF) an den Architekten
• Übernahme der Planung des Architekten
• Projekteintragung
• Ausgabe in mehrfacher Ausfertigung (Papierformat)
• Übermittlung der Unterlagen (digital) an den Bauherren bzw. den Architekten

Nach Fertigstellung eines Gebäudes muss das Bauvorhaben eingemessen und in das Liegenschaftskataster übernommen werden.
Diese Verpflichtung für den Grundstückseigentümer zum Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster ist gesetzlich im § 21 HVGG (Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen) geregelt.
Die Gebäudeeigentümer werden darin verpflichtet, die Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung des Rohbaus des neuen Gebäudes zu veranlassen.
Bei der Gebäudeeinmessung wird das fertiggestellte Gebäude in seinem Grundriss vermessen und anschließend zur Übernahme in das Liegenschaftskataster bei dem zuständigen Amt für Bodenmanagement eingereicht. Nach der Übernahme wird das neue Gebäude in der amtlichen Liegenschaftskarte dargestellt.
Da alle raumbezogenen Planungen auf der Grundlage des Liegenschaftskarte erfolgen, ist es notwendig, dass der darin geführte Gebäudebestand vollständig nachgewiesen ist.
Die Kosten für die Gebäudeeinmessung ergeben sich aus der Hessischen Verwaltungskostenordnung. Sie richten sich nach der Höhe der Rohbaukosten des errichteten Gebäudes und sind bei allen Vermessungsstellen gleich.

Eine Grenzanzeige wird meistens erforderlich, wenn bauliche Veränderungen (z.B. Zaun- oder Mauerbau) geplant sind. Dabei werden die Grenzpunkte anhand von Koordinaten oder Vermessungsrissen in die Örtlichkeit übertragen. Vorhandene Grenzmarken werden freigelegt und markiert. In der Örtlichkeit fehlende Grenzmarken werden durch Holzpflöcke oder Markierungsrohre kenntlich gemacht.
Bei einer Grenzanzeige gibt es keinen Anhörungstermin, es wird keine Niederschrift aufgenommen und somit werden auch keine Vermessungsschriften an das zuständige Amt für Bodenmanagement weitergeleitet. Die Beteiligten kennen ohne Niederschrift die Grenzpunkte nicht an. Deshalb gibt die Grenzanzeige auch keine Rechtssicherheit. In vielen Fällen reicht die Grenzanzeige jedoch völlig aus, da sie wesentlich schneller und kostengünstiger erledigt werden kann als eine Grenzfeststellung.

Wenn der Grenzverlauf eines Grundstücks unklar ist, oder die Grenzmarken (z.B. Grenzsteine) fehlen, können diese im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens wiederhergestellt werden. Der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf wird in die Örtlichkeit übertragen und mit den vorgefundenen Grenzeinrichtungen (z.B. Grenzsteine, Hausecken usw.) verglichen. Das Grenzfeststellungsverfahren hat öffentlich-rechtlichen Charakter.
Die betroffenen Eigentümer werden schriftlich von der Vermessung unterrichtet.
Weiterhin findet nach der Vermessung und Abmarkung ein Grenztermin statt. Bei diesem Termin wird den betroffenen Eigentümern und Grenznachbarn das Ergebnis vor Ort erläutert. Anschließend wird an alle Beteiligten ein Bescheid über die „Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes“ mit einer Niederschrift zur Grenzfeststellung übermittelt. Ergeht kein Widerspruch, ist die Grenzfeststellung rechtskräftig und wird vom zuständigen Amt für Bodenmanagement in das Liegenschaftskataster übernommen.

Für den Verkauf eines Grundstücksteiles oder auch nur für die unterschiedliche Belastung von Grundstücksabschnitten ist eine Teilung im Grundbuch notwendig. Dabei wird in der Regel ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben, das heißt, aus dem bisherigen Grundbuchblatt herausgelöst. Danach kann das Teilstück an einen anderen Eigentümer übertragen werden oder eine besondere Belastung erfahren. Damit im Grundbuch die Teilung vorgenommen werden kann, muss in der Örtlichkeit und in der Liegenschaftskarte ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche gebildet werden, ein neues Flurstück. Eine Zerlegungsvermessung dient somit als vorbereitende Maßnahme für die grundbuchliche Teilung des Grundstücks. Nach Abschluss der örtlichen Vermessungsarbeiten und dem eventuellen vermarken der neuen Grenzpunkte erhalten alle beteiligten Eigentümer einen Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid, durch den ihnen das Ergebnis der Vermessung bekannt gegeben wird. Nach Übernahme der Vermessungsergebnisse, stellt das zuständige Amt für Bodenmanagement die sogenannte Fortführungsmitteilung aus, auf dessen Grundlage notarielle Verträge abgeschlossen werden können.